Folgendes Schema soll Ihnen eine Orientierung geben, welche rechtlichen Regelungen für Ihr Kind zutreffen:
Der LRS-Erlass ist ein „Leserechtschreiberlass“ und kein „Legasthenie-Erlass“. Das heißt, die Betroffenheit der Schüler liegt vor, wenn sie Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens haben, egal aus welchem Grund.
Im Wesentlichen umfasst er folgende Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von betroffenen Kindern und Jugendlichen:
Den genauen Wortlaut des LRS-Erlass NRW finden Sie in den Anlagen. Die wichtigsten Punkte des Erlasses sind farblich markiert. Einen Kommentar zum LRS-Erlass NRW finden Sie ebenfalls in den Anlagen (Kommentar zum LRS-Erlass NRW).
Die LRS-Regelungen für die gymnasiale Oberstufe sind in der APO-GOSt im § 13 Abs. 7 geregelt.
Alle Schüler, die nachweislich in der SI durch den LRS-Erlass geschützt und gefördert wurden und/oder anders nachweisen können, dass sie in der SI eine LRS hatten und noch betroffen sind, fallen unter die LRS-Oberstufenregelung der APO-GOSt.
Die Eltern dieser Schüler müssen rechtzeitig (2 bis 3 Monate vor Eintritt in die Oberstufe) einen Antrag zur Anerkennung Ihres Kindes als LRS-betroffener Schüler an die Schulleitung stellen. Die Schulleitung entscheidet dann, ob ein Schüler anerkannt wird oder nicht. Bei Anerkennung erfolgen folgende Maßnahmen für die Oberstufe:
Den genauen Wortlaut der APO-GOSt finden Sie in den Anlagen. Die wichtigsten Punkte der APO-GOSt sind farblich markiert.
Die LRS-Regelungen für die gymnasiale Oberstufe der Berufskollegs sind in der APO-BK, § 15 geregelt:
Alle Schüler, die nachweislich in der SI durch den LRS-Erlass geschützt und gefördert wurden und/oder anders nachweisen können, dass sie in der SI eine LRS-hatten und noch betroffen sind, fallen unter der LRS-Oberstufenregelung für Berufskollegs der APO-BK.
Die Eltern dieser Schüler müssen rechtzeitig (2 bis 3 Monate vor Eintritt in die Oberstufe des Berufskollegs) einen Antrag zur Anerkennung Ihres Kindes als LRS betroffener Schüler an die Schulleitung stellen. Die Schulleitung entscheidet dann, ob ein Schüler anerkannt wird oder nicht. Bei Anerkennung erfolgen folgende Maßnahmen für die Oberstufe:
Den genauen Wortlaut der APO-BK finden Sie in den Anlagen. Die wichtigsten Punkte der APO-BK sind farblich markiert.
Die Zuständigkeit zur Zulassung eines Schülers gemäß den LRS-Regelungen für die Zentralen Prüfungen (ZP10, Abitur etc.) untersteht nicht den Schulleitungen sondern der Bezirksregierung.
Die Schulleitungen müssen für ihre LRS-betroffenen (und so an der Schule anerkannten) Schüler rechtzeitig (2 bis 3 Monate vor der Zentralen Prüfung) bei der Bezirksregierung einen entsprechenden Antrag stellen, dem in der Regel entsprochen wird.
Die Aufgabe der Eltern betroffener Kinder ist es, die Schulleitungen mit Nachdruck daran zu erinnern, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Anerkennung erfolgen folgende Maßnahmen für die Zentralen Prüfungen: